Statuten
I Name und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «ABAP Arbeitsgruppe Berner Architektinnen und Planerinnen» besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Art.2 Ziel und Zweck
Der Verein setzt sich ein
- für die Förderung von frauenspezifischen Anliegen in der geplanten und gebauten Umwelt
- für gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die eine Gleichberechtigung von Mann und Frau im Umfeld von gestalterischen und technischen Berufen fördern
- für eine paritätische Vertretung von Frauen in Kommissionen, Entscheidungsgremien und Fachverbänden sowie weiteren Organisationen und Fachjurys
Der Verein bietet eine Plattform für den Erfahrungsaustausch zu persönlichen und berufsspezifischen Themen. Der Verein ist grundsätzlich parteipolitisch unabhängig. Er kann sich in der Verfolgung seiner Zwecke für bestimmte, von politischen Parteien veranlasste Aktionen einsetzen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschliesst. Der Verein kann im Gesamtinteresse auch mit anderen Interessengruppen zusammenarbeiten oder Mitglied in anderen Organisationen werden.
Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch Wohnbaugenossenschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder bei solchen mitwirken.
II Mitgliedschaft
Art.3 Arten von Mitgliedschaften
Die Arbeitsgruppe Berner Architektinnen ABAP kennt zwei Arten von Mitgliedschaften:
a. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder werden als Vereinsfrauen bezeichnet. Vereinsfrauen sind Architektinnen und Planerinnen, die sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklären. Der Vorstand kann Frauen aus artverwandten Berufen in den Verein aufnehmen. Die Vereinsfrauen haben volles Stimm- und Wahlrecht.
b. Gönner bzw. stille Mitglieder
Gönner sind Einzelpersonen, Organisationen, Institutionen, Vereinigungen oder Unternehmen, welche die Anliegen des Vereins ideell und finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art.4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach der schriftlichen Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art.5 Austritt
Der Austritt einer Vereinsfrau erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Vereinsjahres. Dieses dauert vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres.
Art.6 Ausschluss
Der Vorstand kann eine Vereinsfrau, die den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder die mit dem Bezahlen des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung mehr als ein Jahr im Rückstand ist, durch Mehrheitsbeschluss aus-schliessen. Die betroffene Vereinsfrau kann gegen den Entscheid an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Vor einem Ausschluss ist die betreffende Vereinsfrau anzuhören.
III Mittel
Art.7 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den Einkünften aus der Vereinstätigkeit
- Spenden (Gönner- und Sponsorenbeiträge)
Art.8 Mitgliederbeitrag
Jede Vereinsfrau zahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher an der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückerstattung ihres bereits bezahlten Mitgliederbeitrages.
IV Organisation
Art.9 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand
Arbeitsgruppen
Revisionsstelle
Art.10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt und hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Vereinsfrauen
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlussrekurse von Vereinsfrauen
- Beschlussfassung über Mitgliedschaften bei anderen Vereinen oder Verbänden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung. Traktandierungsanträge sind bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Anträge zu den Traktanden können dem Vorstand auch später eingereicht werden.
In der Mitgliederversammlung hat jede Vereinsfrau eine Stimme. Sie kann zusätzlich maximal ein Aktivmitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, mit schriftlicher Ermächtigung zur Stimmabgabe vertreten. Solche Voll-machten sind vor der Abstimmung der Vorsitzenden vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung fasst sämtliche Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Beschlüsse betreffend Abänderungen der Statuten, Auflösung des Vereins und Verwendung eines Liquidationserlöses. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art.11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Vereinsfrauen, welche durch die Mitgliederversammlung jährlich bestätigt oder gewählt werden. Die Vorstandsfrauen können sich maximal 7 Mal für ein Vereinsjahr zur Wiederwahl stellen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ernennt die Vorsitzende der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung sowie die Kassiererin.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat alle Kompetenzen, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er vertritt den Verein nach aussen, kontrolliert und koordiniert die Arbeitsgruppen und regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand
- fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
- versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Art.12 Arbeitsgruppen
Um ein Vereinsziel zu verfolgen können von Mitgliedern Arbeitsgruppen gebildet werden. Deren Aktivitäten sind dem Vorstand mitzuteilen und vom Vorstand zu genehmigen. Die Arbeitsgruppen können je eine Delegierte ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen delegieren.
Art.13 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art.14 Auflösung oder Fusion des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist ein Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck wie ABAP verfolgt, oder an eine gemeinnützige Organisation. Über die Zweckverwendung entscheidet die Auflösungsversammlung. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Fusion des Vereins mit einem Verein oder einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck wie ABAP kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausser-ordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmen-mehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung des Vereins ‚ABAP’ am 28. Okt. 1992 verabschiedet. Sie wurden am 08. Dezember 2000, im August 2016 und im November 2018 überarbeitet. Die Überarbeitung wurde an der Mitgliederversammlung vom 21. November 2018 genehmigt und ersetzt alle früheren Versionen.