19 Abs. Art. Aktionspläne als Grundlage Die herrschende Lehre würde nach Nipperdey eine „Erfolgshaftung des Unterdurchschnittlichen"9 bzw. Andere normative Ordnungen 2 3. Die neue Darstellung der Philosophie Kants*), auf die die nachfolgenden Ausführungen sich beziehen, will ,,historisch" sein, aber historisch ,,im Dienste des Systems des kritischen Idealismus".") Teil: Die Subjektivierung des Rechts der Gefahrenabwehr: A. Vom objektiven zum subjektiven Recht der Gefahrenabwehr: Das Gefahrenabwehrrecht in der Zeit des Preußischen Oberverwaltungsgerichts - Das Gefahrenabwehrrecht in der Bundesrepublik - Resümee - B. Ursachen … Beispiel: Das Recht auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten. “ Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Dieser Idealisierung des Pöbels (wie auch Hegels ideellem Rechts-Subjekt) ist nur zu entkommen, indem mit der Emergenz des Pöbels nicht nur negativ ein Mangel der bürgerlichen Gesellschaft und des bürgerlichen Rechts (Hegels) aufgewiesen, und nur der subjektive Platzhalter oder Stellvertreter dieses Mangels identifiziert wird. Normen des objektiven Rechts 123 c) Die Rechtsfindungsaufgabe 124 2.
Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden. Teil: Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 1. Das Wort „Recht“ ist aus der indogermanischen Wurzel *h₃reĝ-, „aufrichten, gerade richten“ entstanden und somit aus etymologischer Sicht moralisch konnotiert. Das Ungeniigen der Schutzzweckformel 126 § 13 Grenzen der Freiheit des Gesetzgebers zur Nicht-Subjektivierung verwaltungsrechtlicher Normen 129 1. Nicht nur geschriebenes Recht wie Gesetze gehören dem objektiven Recht an. Das Recht im objektiven Sinn 1 A. Allgemeines 2 1. Als R. im engeren Sinne versteht man darunter die praktische, dogmatische und systematische R., die sich mit dem (objektiven) Sinn des positiven Rechts befasst. 1. 135 a.E. Ermessensvorschriften als rügefähiger Gegenstand des Planungsrechts 7. Ermessensvorschriften als rügefähiger Gegenstand des Planungsrechts 7. fallen (allg. Subjektivierung „objektiven“ Rechts: Peter Janecek und die Folgen 4. Der Begriff des Rechts Etymologie. Inhaltsverzeichnis zu „Gefahrenabwehr. II. Erfolgsunwert und Handlungsunwert im Unrecht Erfolgsunwert und Handlungsunwert im Unrecht Krauß, Detlef 1964-01-01 00:00:00 Von Dr. Detlef K r a u ß , München A. Das Ziel der Untersuchung Das Interesse an der Auseinandersetzung um den Handlungsbegriff scheint etwas abgeklungen zu sein. die Ordnungsverwaltung die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.Im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel stellt die öffentliche Sicherheit das zentrale Schutzgut dar. Zur Problematik 129 2. Zur Problematik 129 2.