BGB nicht vorliegen, also um einen gutgläubigen unverlangten Besitzer, -> nur der gutgläubige unverlangte sei schutzwürdig, 1) BGH Absolute Sperrwirkung (liest § 993 I a.E. Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz. im Rahmen der Begründetheit einer Klage nach § 771 ZPO den „Herausgabeanspruch des Dritten nach § 985 BGB… Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. §§ 987 ff. Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt. Hierbei verkennt der Bearbeiter jedoch, dass die EBV-Regeln nur Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz sperren, wie sich dem Wortlaut des § 993 I BGB a.E. 1 BGB einer Anwendung entgegenstehen. 1) Vindikationslage. Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. §§ 987-993 bezwecken eine Privilegierung des Besitzers und stellen daher im Bereich von Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüchen eine alle anderen Anspruchsgrundlagen verdrängende Sonderregelung dar (Staudinger-Gursky vor §§ 987-993 Rz. BGB … Liebe Leserin, lieber … Tatbestand grds. Aufhebung der Sperrwirkung des § 993 Abs. Der – im Zeitpunkt der Schädigung – redliche Besitzer haftet gemäß § 993 I a.E. HS BGB Ein Anspruch aus § 951 I 1 BGB ist nicht durch die §§ 987 ff. Rechtsverlust nach § 946 - § 950 BGB. Sperrwirkung des EBV nach § 993 I Hs. § 993 I a.E. Das Deliktsrecht ist damit anwendbar. BGB differenzieren deshalb insbesondere danach, ob der Besitzer gutgläubig oder bösgläubig hin-sichtlich seines Rechts zum Besitz ist. 2 BGB beinhaltet eigene Haftungsvss. isoliert) -> in der Folge ist § 823 BGB nur über § 992 anwendbar . Tatbestand grds. Rn 1 § 993 bietet dem redlichen, noch unverklagten, durch Entgelt (arg § 988) in den nicht (mehr) berechtigten Besitz der Sache gelangten Besitzer bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Besitzrechts bzw der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage weitgehenden Schutz: Solange der Besitzer gutgläubig … 2. Pfad: Zivilrecht Sachenrecht 1 EBV-Ansprüche, §§ 987 ff. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Bei Bestehen einer Vindikationslage besteht für den redlichen, unverklagten Besitzer unstreitig eine Sperrwirkung durch § 993 I HS 2 BGB, sodass das Deliktsrecht nach §§ 823 ff. HS BGB umgangen würde). 1) BGH : absolute Sperrwirkung -> liest § 993 I aE isoliert . Konkrete Prüfungsaufhänger suchen. Und selbst bei letzterem gilt: Nutzungen gibt's eh immer heraus, nach Literaturansicht wird die Sperrwirkung … VII.Handwerkliches Können bei der Erstellung der Lösung 1. Es werden somit alle EBV-Ansprüche geprüft und verneint und sodann fährt der Betroffene mit der Prüfung des Deliktsrechts fort, obwohl dessen Anwendbarkeit aufgrund der Sperrwirkung des EBV zu verneinen wäre. III. 1 BGB (soweit dessen Voraussetzungen vorliegen). im Rahmen der Begründetheit einer Klage Teil 4 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) : Nutzungsherausgabe … Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird. Mithin bleibt wohl noch Raum um eine Herausgabe der Sache über die §§ 823 I, 249 I BGB zu verlangen. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden. § 823 BGB; gesperrt durch § 993 BGB Ansprüche A gegen E A. Auf Herausgabe des Ferrari I. 2 BGB entfaltet das EBV Sperrwirkung gegenüber anderen Ansprüchen. Abfrage (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 993 I, 2. nur auf Ersatz von Substanzschäden gerichtet, Vorenthaltungsschäden nur nach Verzug ersatzfähig, bei Delikt hingegen kein Verzug erforderlich, -> Sperrung nur dann, wenn VSS der § 987 ff. Freunde einladen 1 Hs. HS BGB umgangen würde). Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, §§ 812, 818 I, II BGB, Verklagter bzw. §§ 989, 990 BGB II. mbH & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de 01 Deckblatt.fm Seite 1 Mittwoch, 30. Jungbullen-Fall: BGHZ 55, 176 (lesen!) Arg. BGB (grundsätzlich) we-gen § 993 Abs. EBV, §§ 987ff. 2 BGB. Zu beachten ist aber, dass bei Vorliegen eines Anspruchs nach … Können die §§ 989, 990 BGB greifen, obwohl KEINE Vindikationslage vorliegt? 1: Übermaßfrüchte 15 C. Haftung nach § 988: Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung 19. im EBV grundsätzlich durch § 993 Abs. 1 (aE) BGB 1. § 687 Abs. Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. Also ein BMV zwischen dem 2ten und dem 3ten (gutgläubigen) Speichern Abbrechen. 1, 1. Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. § 687 Abs. 1, 2. : K muss einen Rechtsverlust gem. BGB (grundsätzlich) we-gen § 993 Abs. : Wortlaut des §€993 I BGB hM: (+); Arg. Video: Schadensersatzansprüche EBV - Übersicht. Haftung des redlichen … Herausgabeansprüche, wie beispielsweise aus Delikt oder Bereicherungsrecht, werden hiervon nicht verdrängt. Folgende Fälle werden hier diskutiert: • Nicht-so-berechtigter Besitzer: Es liegt ein Besitzrecht vor, der Besitzer b. Gegen den gutgläubigen, aber verklagten Besitzer. (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von … SachenR) Keine Sperrwirkung (weil weder Nutzungen noch Schadensersatz): Verarbeitung, Vermengung, Vermischung (§§ 946ff. Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass diese Vorschriften anwendbar sind. Sie sollten daher das Problem und die Argumente ansprechen und im Zweifel Ihrer Lösung die h.M. zu Grunde legen. Zuletzt umfassen häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV auch die Ausdehnung der Sperrwirkung des EBV. 2 BGB entfaltet das EBV Sperrwirkung gegenüber anderen Ansprüchen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. 2 BGB . gilt die sperrwirkung des § 993 … BGB – Sperrwirkung verneint in §546a II BGB und §292 I a.E. 4. bösgläubiger Besitzer - Verwendungsersatz. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt § 823 I BGB ist anwendbar beim Fremdbesitzerexzeß. Dringend : Foren-Übersicht-> Jura-Forum-> § 993 BGB: Gilt Sperrwirkung auch für GoA? BGB (Übermaßfrüchte) 1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495). Diese liegt vor, wenn der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch hat. Der Dieb D … Lernpunkte / Ranking Weder nach dem EBV, noch – im Grundsatz – nach anderen Vorschriften, aufgrund der Sperrwirkung des EBVs. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 993 I HS. Ein Anspruch aus § 951 BGB … durch EBV nur im Hinblick auf Verwendungen (so der BGH, sehr str., vgl. 1 a.E. Auch der gesetzlich geregelte Fall des §993 I a. E. BGB macht aber Schwierigkeiten; daher wird er hier ebenfalls behandelt (unten C.II. Auswählen eines Ordners für den Kartensatz, Normale Antwort bösgläubiger Besitzer - Schadensersatz, Verklagter bzw. 1) BGH . Dies gilt jedoch nur für Ansprüche auf Nutzungen und Schadensersatz. Deshalb lockert hier die h.M. über die Wertung des § 991 Abs. E-Mail-Adresse (Eingabetaste f. neue Zeile): Alle Keine abstrakten Erörterungen, sondern Probleme stets konkret am Tatbestandsmerkmal erörtern. 06.11.2016 - Gegen den redlichen unverklagten Besitzer, Sperrwirkung des § 993 I BGB. : Relative Sperrwirkung (liest § 993 I komplett) -> Sperrung nur dann, wenn VSS der § 987 ff. 3 (a.A. § 991 II analog) 2. Der Anwendbarkeit dieser Norm steht grundsätzlich die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gem. 2 BGB (Sperrwirkung des EBV) aus! § 678 BGB? Tipp: Es wäre also grob falsch, z.B. Hallo, ich habe in einem Gutachten § 546 BGB und § 985 BGB geprüft. Begründet wird dies mit einer ungeschriebenen Ausnahme der Sperrwirkung gemäß § 993 I 2. 2 BGB bei bösgläubigem Besitzer, -> in der Folge ist § 823 BGB nur über § 992 anwendbar, auch bösgläubige Besitzer soll durch EBV privilegiert werden, Arg: - EBV grnds. Verwendungsersatz § 994 I BGB § 994 II BGB; 996 BGB; Auch beim Verwendungsersatz gilt die Sperrwirkung. Dringend : Foren-Übersicht-> Jura-Forum-> § 993 BGB: Gilt Sperrwirkung auch für GoA? 1. 2 BGB: 1. HS BGB. 1 BGB einer Anwendung entgegenstehen. Voraussetzungen des § 951 I 1 BGB Vorauss. Folgende Fälle werden hier diskutiert: • Nicht-so-berechtigter Besitzer: Es liegt ein Besitzrecht vor, der Besitzer überschreitet jedoch die Grenzen seines Besitzrechts. 1 Hs. Der Jungbullen-Fall (BGH, 11.01.1971 – VIII ZR 261/69) ist DER Klassiker in der zivilrechtlichen Rechtsprechung. 15 ff. § 812 BGB (etwas erlangt) ist nicht anwendbar. Du kannst die Karte später wieder herstellen, indem Du den Filter "Papierkorb" in der Liste von Karten auswählst, sofern Du den Papierkorb nicht schon zwischenzeitlich geleert hast. Und wenn du den mal liest, fällt dir auf, daß da nur von SchE und Nutzungen die Rede ist, NICHT aber vom Anspruch auf Herausgabe des Besitzes selbst. Die Sperrwirkung des EBV besagt, dass, wenn man nach EBV nicht haftet, auch nach anderen Vorschriften nicht haftet, vgl. Bei der Sperrwirkung des EBV treten häufig Fehler auf. Sperrwirkung des EBV? aus § 280 I und § 823 I BGB wegen § 993 I a. E. müßte der unrechtmäßige gutgl. 15 ff. Problem: Sperrwirkung des EBV, §€993 I BGB a.E. Vgl. Ein Besitzer, der sich seinen Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat ver-schafft, haftet gem. Gleichwohl sind auch Konstellationen denkbar, in denen diese Sperrwirkung zu unbilligen Ergebnissen führt. Hs. § 993 BGB: Gilt Sperrwirkung auch für GoA? Dies deshalb, weil der unrechtmäßige Fremdbesitzer in einer derartigen Konstellation besser stünde als im Falle des bestehenden Besitzrechts, in dem keine Vindikationslage vorläge und die §§ 823 ff. §§ 987 ff. möglich. Problem: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E. Ist der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig und auch nicht auf Herausgabe verklagt, haftet er grundsätzlich nicht auf Herausgabe der Nutzungen (zum Beg Nebenansprüche des Eigentümers aus dem EBV Prof. Dr. Ansgar … 1 S. 1 Alt. Sag uns Deine Meinung zu Repetico oder stelle uns Deine Fragen! Antwort hinzufügen. 7 Das Problem resultiert aus der Sperrwirkung der §§ 992, 993 BGB für deliktische Ansprüche. BGB. Erstellen / Bearbeiten von Karten Dies deshalb, weil der unrechtmäßige Fremdbesitzer in einer derartigen Konstellation besser stünde als im Falle des bestehenden Besitzrechts, in dem keine Vindikationslage vorläge und die §§ 823 ff. ist, den redlichen unberechtigten Besitzer gegenüber dem Eigentümer vor den allgemeinen Haftungsregeln abzuschirmen, ist die Anwendung der §§ 823 ff. 2 BGB h.M.: eigene Anspruchsgrundlage Argument: § 991 Abs. Sperrwirkung soll nur für den redlichen unverköagten Besitzer gelten --> Haftung dann z.B. – Sperrwirkung angeordnet in §993 I a.E. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung. betreffen auch das Übersehen der Sperrwirkung. BGB eine Sperrwirkung (s insbesondere § 993 I HS. A. Haftungsbegründung 32 B. Haftungsausfüllung 44 C. Problem: Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts 46. BGB verbie-ten, da er die Haftung des nichtberechtigten Besitzers ab-schließend regelt, wenn die Voraussetzungen der §§ 987 ff. Nutzungs- und Die Sperrwirkung gilt nach hM auch für die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers, auch wenn sie in § 993 BGB nicht explizit genannt sind. Der Bearbeiter prüft gleich § 823 I BGB, ohne vorher die EBV-Ansprüche geprüft zu haben, und übersieht damit auch die Sperrwirkung des EBV, sodass der gutgläubige Besitzer C im obigen Beispiel gar nicht haften würde, da § 823 I BGB aufgrund der Sperrwirkung des EBV unanwendbar ist. Alt. Später, § 990 I S. 2 schadet nur … Rn 1 § 993 bietet dem redlichen, noch unverklagten, durch Entgelt (arg § 988) in den nicht (mehr) berechtigten Besitz der Sache gelangten Besitzer bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Besitzrechts bzw der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage weitgehenden Schutz: Solange der Besitzer gutgläubig von einem … BGB schließen §§ 812 ff., 823 ff. Häufiger Fehler bei der Sperrwirkung des EBV ist bereits das Übersehen der EBV-Ansprüche. oder nach Benutzername oder E-Mail-Adresse: Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen. Es besteht kein … Lit. Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig. Damit war § 951 BGB anwendbar. ; Roth JuS ... Klausur ist es nicht ganz ungefährlich, sich der Mindermeinung anzuschließen, da insbesondere die Rechtsprechung die Sperrwirkung des § 993 insoweit nicht in Frage stellt. Sperrwirkung des § 993 I, 2. Grund: Der unrechtmäßige Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtmäßige; letzterer würde nämlich, da kein E-B-V besteht, nach §§ 823 ff BGB … Multiple Choice. Du meinst die Sperrwirkung des § 993 I 2. ändern in Bezug auf andere Ansprüche, der Privilegierung des redlichen Besitzers“. § 992 BGB doch wieder nach Deliktsrecht. Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Eine andere geht hingegen davon aus, dass nach der Rückwirkungsfiktion des § 142 I BGB (ex-tunc-Wirkung) der entsprechende Fall so zu behandeln sei, als ob der Rechtsgrund niemals bestanden habe. Bitte wähle ein Thema (falls vorhanden): Beispiel: A hat ein Auto. beim lediglich bösgläubigen, aber nicht deliktischen Besitzer; aA: (-); Arg. entnehmen lässt. könne (anders dagegen beim redlichen Besitzer, da sonst die Sperrwirkung von § 993 I, 2. Verklagtist der Besitzer, sobald Rechts-hängigkeit eingetreten ist (§§ 987, 989 BGB, §§ 261 I, 253 I ZPO: Zustell… So gibt es § 993 Abs. So könnte die Sperrwirkung der §§ 992, 993 Abs. Auch treten häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV in Gestalt des Verschweigens der Sperrwirkung des EBV vor. 1 (aE) BGB 1. BGB regeln Nutzungs- oder Schadensersatz, § 951 I 1 BGB dagegen den Wertersatz für einen Rechtsverlust. Alt., 818 Abs. Herausgabeansprüche, wie beispielsweise aus Delikt oder Bereicherungsrecht, werden hiervon nicht verdrängt. BGB vor. – Sinn und Zweck der § 987 ff. Dringend Autor Nachricht; himbeere86 Full Member Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 436: Verfasst am: 10 Okt 2011 - 18:45:46 Titel: § 993 BGB: Gilt Sperrwirkung auch für GoA? Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt § 823 I BGB ist anwendbar beim Fremdbesitzerexzeß. - Auch in der Zwangsvollstreckung ist § 985 BGB nicht anwendbar. Akademien / Kurse verwalten Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. BGB ausgeschlossen (vgl. eBook: Sabbaticals (ISBN 978-3-8487-6682-6) von aus dem Jahr 2020 proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen, _gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics. Der Bearbeiter prüft folglich die Ansprüche aus EBV, gliedert § 823 I BGB jedoch nicht mehr an, da dieser ja unanwendbar sei. Der Leser weiß jedoch nicht, dass die Prüfung des Deliktsrechts unterbleibt, weil der Bearbeiter die Sperrwirkung des EBV innerlich bejaht hat. Beispielsweise aufgrund eines vermeintlichen Mietvertrags die Sache besitzt, veräußert oder beschädigt. Bereits in Deinem Kurs Keywords: Sperrwirkung des EBV § 993 BGB § 993 I BGB EBV. Teil 3 Bereicherungsrecht: Nutzungsherausgabe 30. Hs. Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E. §§ 989, 990 BGB II. Sperrwirkung des § 993 I, 2. Die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach §§ 987 ff. Sachverhalt: Jungbullen-Fall. gesperrt. Damit sind die §§ 987 ff. Die Vorschrift des § 771 ZPO ist dann vorrangig. Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Eine Meinung bejaht dies. 1, 2. Mit Ausnahme des §993 I a. E. BGB aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind alle der hier diskutierten Sperrwirkungen im Gesetz nicht geregelt. § 823 BGB ist anzuwenden, wenn der unrechtmäßige Besitzer nicht Eigenbesitzer ist und sich nicht an sein scheinbares Besitzrecht hält. Normale Antwort Multiple Choice. A.A.: § 988 BGB ist dem Wortlaut nach nur auf den unentgeltlichen Besitzer anwendbar; es bleibt bei der Sperrwirkung des § 993 I 2. bösgläubiger Besitzer - Nutzungsherausgabe, Verklagter bzw. Besitzrechts u.a. 2 BGB deckt sich im We-sentlichen mit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, für • §§994 ff. Gleichwohl sind auch Konstellationen denkbar, in denen diese Sperrwirkung zu unbilligen Ergebnissen führt. BGB schließen §§ 812 ff., 823 ff. Der BGH stellte fest, dass die Sperrwirkung des § 993 BGB der Haftung des Fabrikanten nach § 951 BGB nicht entgegenstand, da diese Vorschrift keinen Schadensersatzanspruch darstellt, sondern einen Bereicherungsanspruch. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen. 5. könne (anders dagegen beim redlichen Besitzer, da sonst die Sperrwirkung von § 993 I, 2. 4. Der BGH folgt in seiner Entscheidung vom 18.3.2016 der vermittelnden Ansicht, ... „Die Regelungen des EBV dienen im Grundsatz, mit der Sperrwirkung des § 993 Abs. ): BGB wollen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer privilegieren, den bös-gläubigen oder verklagten Besitzer dagegen gerade nicht. Dazu weiter unten mehr. eBook: Das politische System der Schweiz (ISBN 978-3-8487-6564-5) von aus dem Jahr 2020 Voraussetzungen des § 951 I 1 BGB Vorauss. HS BGB). : Wortlaut des § 993 I BGB; hM: (+); Arg. §§ 987-993 bezwecken eine Privilegierung des Besitzers und stellen daher im Bereich von Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüchen eine alle anderen Anspruchsgrundlagen verdrängende Sonderregelung dar (Staudinger-Gursky vor §§ 987-993 Rz. BGB auf § 823 . BGB darstellt. §§ 987 ff. - Anwendung der §§ 989, 990 BGB, obwohl keine Vindikationslage vorliegt und - Durchbrechung der Sperrwirkung des § 993 Abs. BGB AT 2012. 2 BGB deckt sich im We-sentlichen mit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, für die aber gerade nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 992 BGB gehaftet werden soll. Sperrwirkung des EBV nach § 993 I Hs. 1: Übermaßfrüchte 15 C. Haftung nach § 988: Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung 19. Es werden somit alle EBV-Ansprüche geprüft und verneint und sodann fährt der Betroffene mit der Prüfung des Deliktsrechts fort, obwohl dessen Anwendbarkeit aufgrund der Sperrwirkung des EBV zu verneinen wäre.

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